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Fahrzeuggruppen ▷ wesentlicher Faktor zur Übernahme einer SF-Klasse

Fahrzeuggruppen sind im Bereich der LKW Versicherungen ein wesentlicher Faktor bei der Übernahme einer SF-Klasse

Über die Einteilung von Kraftfahrzeugen in Fahrzeuggruppen regeln die KFZ-Versicherer die Möglichkeit schadenfreie Jahre = (Schadenfreiheitsklasse | SF-Klassen | den SFR | Prozente) von anderen KFZ-Verträgen auf neue KFZ zu übernehmen. So können Sie in der Regel einen SFR von einem Motorrad auf einen PKW übernehmen, dass sich beide Fahrzeugarten bei eigentlich allen KFZ-Versicherungsbedingungen in derselben Fahrzeuggruppe befinden. Anders wird die Sache, wenn man von einem Lieferwagen = LKW bis 3,5t der Schadenfreiheitsklasse auf einen LKW über 3,5t übernehmen will. Da die Fahrzeuge in unterschiedlichen Fahrzeuggruppen befinden, ist diese nicht immer so einfach möglich. Ein Blick in die Bedingungen zeigt, was der gewählte KFZ-Versicherer hier zulässt!

Einteilung der KFZ Risiken in Fahrzeuggruppen

  • In der Regel gibt es in den Versicherungsbedingungen folgende Fahrzeuggruppen
    • Untere Fahrzeugruppe
    • Mittlere Fahrzeuggruppe
    • Obere Fahrzeuggruppe
  • Welche KFZ Risiken in Gruppen enthalten sind entscheidet der Versicherer, auch die Bezeichnungen der Gruppen können variieren!
Unterschiedliche Fahrzeuggruppen, um die richtige zu finden.
Hier geht es zum Vergleichsrechner
Unser LKW Versichung Lexikon lebt davon das Sie uns Fragen stellen
  • Bitte senden Sie uns Ihre Fragen gerne per E-Mail wir werden Ihnen dierse schnellstmöglich beantworten

 

Auszüge aus den Bedingungen diverser KFZ-Versicherer zum Thema Fahrzeuggruppen:
Auf unserer Seite können Sie Ihre neue  LKW-Versicherung für LKW bis 3,5t Gesamtgewicht sofort vergleichen.  Unser Vergleichsmodul lässt es zu, eine Versicherung für LKW Versicherung bis 3,5t sofort und ohne Anmeldung zu berechnen.  So ist es möglich, dass Sie Ihre neue Haftpflichtversicherung LKW Versicherung bis 3 5 Tonnen sofort vergleichen und eine neue LKW-Versicherung für Ihr Fahrzeug bis 3,5t. Gesamtgewicht zu beantragen.  Darüber hinaus versichern Sie ihren LKW bis 3,5t auch selbst ohne Einwirkung eines Versicherungsvertreters. Bitte beachten Sie bei  der LKW-Versicherung für LWW bis 3,5t Gesamtgewicht, da alle Angaben korekt in den Rechner eingegeben werden müssen. Bei der Versicherung von privat LKW bis 3,5t ist der Rechner für Werkverkehr WKZ 251 zu nutzen.

Informieren Sie sich hier über das Thema Fahrzeuggruppen, diese spielen eine Wesentliche Rolle beim Thema Rabattübernahme bei der KFZ-Versicherung von LKW, Lieferwagen und Zugmaschienen. Je nachdem in welcher Fahrzeuggruppe sich das zu versichgernde Risiko befindet geht da was oder eben nicht. Sonderregelungen bleiben hier außen vor, es gelten die Bedingungen zum Tag des Antragsabschlusses!

Allianz Gewerbe

(2) Voraussetzungen für die Übernahme
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

a) Fahrzeuggruppe
Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

Untere Fahrzeuggruppe:
→Pkw, →Leichtkrafträder/-roller, →Krafträder/-roller, Trikes,
→Quads (mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen), →Wohnmobile, Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Leichenwagen.

Obere Fahrzeuggruppe:
Taxen, →Mietwagen, Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, Zugmaschinen im Werk- und Güterverkehr, Omnibusse sowie die Sonderfahrzeuge.

b) Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung.

Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen.

Quelle: Versicherungsbedingungen für Ihre Allianz Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen (AKB-NF) (FKRB 260/08) Bedingungsstand 09.2020

ALTE LEIPZIGER

6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe
I 6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a) Untere Fahrzeuggruppe:
Pkw, Leichtkrafträder, Quads, Trikes, Krafträder, Campingfahrzeug, Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t, Gabelstapler, Kranken- und Leichenwagen.

b) Mittlere Fahrzeuggruppe:
Taxen, Mietwagen, Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Zugmaschinen im Werkverkehr.

c) Obere Fahrzeuggruppe:
Lkw unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.

Eine Übertragung ist zudem möglich

> von einem Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t auf einen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t.

> von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz)

bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen, wenn auch das Ersatzfahrzeug eine landwirtschaftliche Zugmaschine ist.

 

Quelle: Vertragsbestandteil K 89.8 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AL_KFZ classic (AKB 2020) Stand 01.10.2020

AXA

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:
Fahrzeuggruppe
I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.


a Untere Fahrzeuggruppe:
Pkw, Kleinkrafträder, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge, Krankenwagen sowie Lkw bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht im Werk und Güterverkehr.


b Mittlere Fahrzeuggruppe:
Taxen, Mietwagen, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Zugmaschinen im Werkverkehr, Lkw im Werkverkehr über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht.


c Obere Fahrzeuggruppe:
Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Lkw über 3,5 t zulässigem
Gesamtgewicht im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Sonderfahrzeuge außer Krankenwagen

 

Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung
I.6.2.2 Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen.

Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) mobil kompakt, Stand: 1. Juli 2020

Barmenia

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?

Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe
I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a) Untere Fahrzeuggruppe:
Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, landwirtschaftliche Zugmaschinen
und Raupenschlepper, Krankenwagen.

b) Mittlere Fahrzeuggruppe:
Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr.

c) Obere Fahrzeuggruppe:

Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr sowie Kraftomnibusse Eine Übertragung ist zudem möglich
- von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkver kehr bis 10 t zulässiger Gesamtmasse,
- von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrer sitz).

Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung
I.6.2.2 Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen.

Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Stand 01.10.2020

Basler

Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?

Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe

I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a Untere Fahrzeuggruppe:
Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Wohnmobile, Bürofahrzeuge, Lieferwagen im Werkverkehr, Gabelstapler, Kranken- und Leichenwagen.

b Mittlere Fahrzeuggruppe:
Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr (außer Lieferwagen und keine landwirtschaftlichen Zugmaschinen).

c Obere Fahrzeuggruppe:
Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr (einschl.Lieferwagen im Güterverkehr, jedoch keine landwirtschaftlichen Zugmaschinen), Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.

I.6.2.1.1 Eine Übertragung ist zudem möglich
– von einem Lieferwagen im Werkverkehr auf einen Lkw im Werkverkehr bis 6 t zulässiger Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht).

I.6.2.1.2 Der Schadenfreiheitsrabatt einer landwirtschaftlichen Zugmaschine kann nur auf eine andere landwirtschaftliche Zugmaschine übertragen werden. Ebenso kann der Schadenfreiheitsrabatt eines Gabelstaplers nur auf einen anderen Gabelstapler übertragen werden.

Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung Basler All-in und Basler Basis Stand 01.09.2020

 

BGV

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe
I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a Untere Fahrzeuggruppe:
Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge, Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse, Kranken- und Leichenwagen.

b Mittlere Fahrzeuggruppe:
Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und Zugmaschinen im Werkverkehr.

c Obere Fahrzeuggruppe:
Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.

Eine Übertragung ist zudem möglich
- von einem Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse auf einen Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht),
- von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz).

Bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen ist eine Übertragung nur dann möglich, wenn auch das Ersatzfahrzeug eine landwirtschaftliche Zugmaschine ist.

Gemeinsame übernahme des Schadenverlaufs in der KFZ-Haftpflicht und der Vollkaskoversicherung
I.6.2.2 Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Vollkaskoversicherung
aus einem anderen für ihn bestehenden Vertrag aufgibt, um den Schadenverlauf für das versicherte Fahrzeug zu nutzen

Quelle: AllgemeIne BedIngungen für dIe KFZ-VersIcherung (akb 2019)  BGV Stand 1. JulI 2020

Concordia

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der KraftfahrzeugHaftpflicht- und der Fahrzeugvollversicherung

Fahrzeuggruppe
I.6.2.4 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe
an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe
an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird. Die niedrigste Fahrzeuggruppe ist die erste, die höchste Fahrzeuggruppe ist die vierte.

a) Erste Fahrzeuggruppe:
entfällt.

b) Zweite Fahrzeuggruppe:
Pkw, Kleinkrafträder, Leichtkrafträder, Krafträder, Wohnmobile, Trikes, Quads, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Lkw bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht im Werk- oder Güterverkehr, Krankenwagen.

c) Dritte Fahrzeuggruppe:
Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht im Werkverkehr und Zugmaschinen im Werkverkehr.

d) Vierte Fahrzeuggruppe:
Lkw über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht im Güterverkehr und Zugmaschinen im Güterverkehr, Kraftomnibusse.

Eine Übertragung ist zudem möglich
— von einem Lkw bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht im Werk- oder Güterverkehr auf einen Lkw über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht im Werkverkehr oder eine Zugmaschine im Werkverkehr, — von einem Lkw über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht im Werkverkehr oder einer Zugmaschine im Werkverkehr auf einen Lkw im Güterverkehr mit einer Motorleistung bis 212 kW und einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder eine Zugmaschine bis 212 kW im Güterverkehr.

Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) Concordia Stand: 01.10.2020

Condor

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme eines Schadenverlaufs?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs auf den Vertrag für das versicherte Fahrzeug gelten
folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe
1. Das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a. Gruppe 3:
Lkw im gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Kraftomnibusse und Abschleppwagen.

b. Gruppe 2:
Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr und Zugmaschinen im Werkverkehr

c. Gruppe 1:
Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes, Quads, Camping-Kfz, Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr, landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupenschlepper, Stapler, Krankenwagen und Leichenwagen.

Eine Übertragung ist zudem möglich von einem Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr auf
- einen Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr oder
- eine Zugmaschine im Werkverkehr.

Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs der Haftpflichtversicherung und Vollkasko
2. Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko nur
zusammen.

Quelle: Kfz-Versicherung Verbraucherinformation Stand: 01.07.2020 Condor Allgemeine Versicherungs-AG

 

Continentale

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

I.6.2.1 Fahrzeuggruppe
Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an.
Oder: Das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a Untere Fahrzeuggruppe:
Pkw, Leichtkrafträder/-roller, Krafträder/-roller, Trikes, Quads (mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen), Campingfahrzeuge, Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, Kranken- und Leichenwagen.

b Mittlere Fahrzeuggruppe:
Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr und Zugmaschinen im Werkverkehr.

c Obere Fahrzeuggruppe:
Lkw über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Kraftomnibusse sowie die Sonderfahrzeuge außer Kranken- und Leichenwagen.

Eine Übertragung ist zudem möglich:
– von einem Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse auf einen Lkw über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse oder eine Zugmaschine bis 10 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr,
– von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz),
– bei Hub-/Gabelstaplern, wenn auch das Ersatzfahrzeug ein Hub-/Gabelstapler ist und
– bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen, wenn auch das Ersatzfahrzeug eine landwirtschaftliche Zugmaschine ist

Quelle: Allgemeine Vertragsbestimmungen für die Kfz-Versicherung Stand: 01.10.2020

Da Direkt

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe
I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

Untere Fahrzeuggruppe
I.6.2.1.1 Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Quads (soweit nicht als landwirtschaftliche Zugmaschine zugelassen), Trikes, Campingfahrzeuge, Lieferwagen.

Mittlere Fahrzeuggruppe
I.6.2.1.2 Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr.

Obere Fahrzeuggruppe

I.6.2.1.3 Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.

Eine Übertragung ist zudem möglich:

 - von einem Lieferwagen auf einen Lkw bis 10 t zulässige Gesamtmasse oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 120 kW,

 - von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz).

 

Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der DA Deutsche Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft Stand 01. Juli 2019

DEVK

I.7.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?

Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe

I.7.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das dieser übertragen wird.

a Untere Fahrzeuggruppe: Pkw, Kleinkrafträder, Leichtkrafträder, Krafträder, Quads, Campingfahrzeuge, Lkw bis 3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht im Werkverkehr oder im gewerblichen Güterverkehr, Krankenwagen, Leichenwagen.

b Mittlere Fahrzeuggruppe: Taxen, Mietwagen, Lkw mit mehr als 3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht und Zugmaschinen im Werkverkehr.

c Obere Fahrzeuggruppe: Lkw mit mehr als 3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, sowie alle übrigen nicht in den anderen Gruppen genannten Fahrzeuge.

Eine Übertragung ist zudem möglich

  • von einem Lkw bis 3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht im Werkverkehr auf einen Lkw oder eine Zugmaschine bis 10.000 kg zulässiges Gesamtgewicht im Werkverkehr,
  • von einem Lkw bis 3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht im gewerblichen Güterverkehr auf einen Lkw oder eine Zugmaschine bis 10.000 kg zulässiges Gesamtgewicht im gewerblichen Güterverkehr.

 

Quelle: Kundeninformation zur KFZ-Versicherung DEVK Stand 01.01.2020

Dialog

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?

Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe
I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an o
zeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrz
übertragen wird.

a) Erste Fahrzeuggruppe
Landwirtschaftliche Zugmaschinen und Gabelstapler

b) Zweite Fahrzeuggruppe
Pkw, Leichtkrafträder, Leichtkraftroller, Krafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Kranken
wagen

c) Dritte Fahrzeuggruppe
Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr

d) Vierte Fahrzeuggruppe
Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Omnibusse sowie Abschleppwagen
Eine Übertragung ist zudem möglich:
– von einem Lieferwagen auf einen Lkw im Werkverkehr bis 6.000 kg Gesamtgewicht
– von einem Lkw im Werkverkehr auf einen Lkw im gewerblichen Güterverkehr bis 6.000 kg Gesamtgewicht

Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)Stand 01.10.2020

die Bayerische

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?

Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen: Fahrzeuggruppe

I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer hö- heren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a Untere Fahrzeuggruppe:
Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Landwirtschaftliche Zugmaschinen, Kranken- und Leichenwagen.

b Mittlere Fahrzeuggruppe:
Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr.

c Obere Fahrzeuggruppe:
Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.

Eine Übertragung ist zudem möglich
- von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 200 kW,
- von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz).

Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung

 

Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2020) - die Bayerische - Stand 01.01.2020

Ergo

Untere Fahrzeuggruppe:
Krafträder und Kraftroller, Trikes, Quads, Pkw, Lieferwagen, Kranken- und Leichenwagen sowie Wohnmobile

Mittlere Fahrzeuggruppe:
Mietwagen, Taxis sowie Güterkraftfahrzeuge im Werkverkehr mit Ausnahme der Lieferwagen

Obere Fahrzeuggruppe:
Kraftomnibusse, alle Kfz des gewerblichen Güterverkehrs mit Ausnahme der Lieferwagen sowie Sonderfahrzeuge mit Ausnahme der Kranken- und Leichenwagen

Eine Übertragung ist auch möglich:
a) von einem Lieferwagen auf ein Güterkraftfahrzeug im Werk- oder Güterverkehr bis 10t zulässige Gesamtmasse.
b) von einem Güterkraftfahrzeug im Werkverkehr mit Ausnahme der Lieferwagen auf ein Güterkraftfahrzeug im Güterverkehr
c) von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxis auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz)

Eine Übertragung von einer landwirtschaftlichen Zugmaschine oder einem Raupenschlepper kann nur auf eine landwirtschaftliche Zugmaschine oder einen Raupenschlepper erfolgen.

Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Ergo Kfz-Versicherung Spezial (Stand: 12.9.2020)

Europa

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:
I.6.2.1 Fahrzeuggruppe
Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an.
Oder: Das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a Untere Fahrzeuggruppe:
Pkw, Leichtkrafträder/-roller, Krafträder/-roller, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge, Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse,
Kranken- und Leichenwagen.

b Mittlere Fahrzeuggruppe:
Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr und Zugmaschinen im Werkverkehr.

c Obere Fahrzeuggruppe:
Lkw über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Kraftomnibusse sowie die Sonderfahrzeuge außer Kranken- und Leichenwagen.

Eine Übertragung ist zudem möglich:
– von einem Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse auf einen Lkw über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse oder eine Zugmaschine bis 10 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr,
– von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz),

– bei Hub-/Gabelstaplern, wenn auch das Ersatzfahrzeug ein Hub-/Gabelstapler ist und
– bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen, wenn auch das Ersatzfahrzeug eine landwirtschaftliche Zugmaschine ist

Quelle: Allgemeine Vertragsbestimmungen für die Kfz-Versicherung EUROPA Versicherung AG - Stand: 01.01.2020

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1.6.2.1

Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a) Erste Fahrzeuggruppe:

Landwirtschaftliche Zugmaschinen und Gabelstapler.
b) Zweite Fahrzeuggruppe:

Pkw, Leichtkrafträder, Leichtkraftroller, Krafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Kranken- und Leichenwagen.
c) Dritte Fahrzeuggruppe:

Taxis, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr.
d) Vierte Fahrzeuggruppe:

Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Omnibusse sowie Abschleppwagen.


Eine Übertragung ist zudem möglich:

  • Von einem Lieferwagen auf einen Lkw im Werkverkehr bis 6.000 kg Gesamtgewicht.
  • Von einem Lkw im Werkverkehr auf einen Lkw im gewerblichen Güterverkehr bis 6.000 kg Gesamtgewicht.
  • Von einem Pkw einschließlich Mietwagen und Taxis auf einen Omnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz).

Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflichtund der Vollkaskoversicherung

Quelle:Produktbeschreibung zur KFZ-Versicherung 0720

 

Hamburger Feuerkasse

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe
I 6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a) Untere Fahrzeuggruppe
Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge, Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen), landwirtschaftliche Zugmaschinen, Kranken- und Leichenwagen

b) Mittlere Fahrzeuggruppe
Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t und Zugmaschinen im Werkverkehr, Pferde-, Tauben- und Bootstransporter

c) Obere Fahrzeuggruppe
Lkw über 3,5 t und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.

Eine Übertragung ist zudem möglich:

- Von einem Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen) auf einen Lkw über 3,5 t oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 149 kW, wenn beide Fahrzeuge in der gleichen Verkehrsart (Werk- oder gewerblicher Güterverkehr) versichert sind.
- Von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz).
- Von einem Stapler nur auf ein gleichartiges Fahrzeug.

 

Quelle: Kundeninformation Kfz-Versicherung - HAMBURGER FEUERKASSE - Stand 9.2019

HDI

I.7.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?

Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe

I.7.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a) Untere Fahrzeuggruppe

Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Gabelstapler, Kranken- und Leichenwagen

b) Mittlere Fahrzeuggruppe

Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr

c) Obere Fahrzeuggruppe

Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.

Eine Übertragung ist zudem möglich

von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 149 kW;

von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz);

von einer landwirtschaftlichen Zugmaschine auf eine landwirtschaftliche Zugmaschine.

Quelle: HDI Kundeninformation zur Kraftfahrtversicherung Stand 10/2020

Helvetia

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe
I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das
Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a) Untere Fahrzeuggruppe:
Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Gabelstapler, Krankenund Leichenwagen sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen.

b) Mittlere Fahrzeuggruppe:
Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr.

c) Obere Fahrzeuggruppe:
Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.

Eine Übertragung ist zudem möglich
- von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 130 kW,
- von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht
mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz).
Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der KfzHaftpflicht- und der Vollkaskoversicherung

 

Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) - helvetia - Stand: 01.11.2019

 

Itzehoer

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?

Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen: Fahrzeuggruppe

I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird,

-gehören bei Gruppe 1 derselben Fahrzeuggruppe an oder

-ab Gruppe 2 gehört das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird entweder derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe an, als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a Fahrzeuggruppe 1:

Landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupenschlepper.

b Fahrzeuggruppe 2:

Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge bzw. Wohnmobile, Lieferwagen, Gabelstapler, Kranken- und Leichenwagen.

c Fahrzeuggruppe3:

Mietwagen, Taxen sowie Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr.

d Fahrzeuggruppe 4:

Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.

Eine Übertragung ist zudem möglich

-von einem Lieferwagen auf einen Lkw im Werkverkehr oder gewerblichen Güternahverkehr bis 10.000 kg Gesamtmasse oder eine Zugmaschine im Werkverkehr oder gewerblichen Güternahverkehr,

-von einem Lkw oder einer Zugmaschine im Werkverkehr auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im gewerblichen Güternahverkehr,

-von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz).

Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung

 

Quelle: Verbraucherinformationen für Kraftfahrtversicherungen - Itzehoer - Ausgabe 09 / 19

Kravag

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme eines Schadenverlaufs?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs auf den Vertrag für das versicherte Fahrzeug gelten
folgende Voraussetzungen:


Fahrzeuggruppe
1. Das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.


a. Gruppe 3:
Lkw im gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Kraftomnibusse und Abschleppwagen.


b. Gruppe 2:
Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr und Zugmaschinen im Werkverkehr


c. Gruppe 1:
Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes, Quads, Camping-Kfz, Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr, landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupenschlepper, Stapler, Krankenwagen und Leichenwagen.


Eine Übertragung ist zudem möglich von einem Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr auf
- einen Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr oder
- eine Zugmaschine im Werkverkehr.


Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs der Haftpflichtversicherung und Vollkasko
2. Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko nur
zusammen.

 

Quelle: Kfz-Versicherung Verbraucherinformation Stand: 01.07.2020 KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG

Lippische

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe
I.6.2.3 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird,
gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem
der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a) Untere Fahrzeuggruppe:
Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Campingfahrzeuge, Lieferwagen im Werkverkehr, Kranken- und Leichenwagen, landwirtschaftliche Zugmaschinen.

b) Mittlere Fahrzeuggruppe:
Taxis, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr.

c) Obere Fahrzeuggruppe:
Lkw, Lieferwagen und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.

Eine Übertragung ist zudem möglich
– von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 149 kW,
– von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen oder Taxi auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz),
– bei Raupenschleppern und Gabelstaplern kann die SF-Klasse nur dann übertragen werden, wenn es sich bei dem Ersatzfahrzeug um ein gleichartiges Fahrzeug handelt.

 

Quelle: Kundeninformation Kfz-Versicherung - Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt - Ausgabe August 2019

Nürnberger

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe
I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a) Untere Fahrzeuggruppe:
Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Gabelstapler, Kranken- und Leichenwagen.

b) Mittlere Fahrzeuggruppe:
Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr.

c) Obere Fahrzeuggruppe:
Lkw und Zugmaschinen im Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.

Eine Übertragung ist zudem möglich
- von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 149 kW,
- von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz).
- das Vorfahrzeug und das Ersatzfahrzeug jeweils eine landwirtschaftliche Zugmaschine ist.

Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) (KH465_2_202004) - Nürnberger

Öffentliche Braunschweig

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe
I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a) Untere Fahrzeuggruppe:
Pkw, Klein- und Leichtkrafträder, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, Krafträder, Trikes,
Quads, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Krankenwagen und Leichenwagen.

b) Mittlere Fahrzeuggruppe:
Taxis, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr.

c) Obere Fahrzeuggruppe:
Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.

Eine Übertragung ist zudem möglich
- von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 149 kW,
- von einem Lkw oder einer Zugmaschine im Werkverkehr auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Güterverkehr,
- von einem Pkw, einem Mietwagen oder einem Taxi mit 7 bis 9 Plätzen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz).

Bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Raupenschleppern und Gabelstaplern kann die SF-Klasse nur dann übertragen werden, wenn es sich bei dem Ersatzfahrzeug um ein gleichartiges Fahrzeug handelt.

Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung

 Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB September 2019) - Öffentlichen Sachversicherung Braunschweig

Provinzial Nord

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe
I 6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a) Untere Fahrzeuggruppe
Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge, Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen), landwirtschaftliche Zugmaschinen, Kranken- und Leichenwagen

b) Mittlere Fahrzeuggruppe
Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t und Zugmaschinen im Werkverkehr, Pferde-, Tauben- und Bootstransporter

c) Obere Fahrzeuggruppe
Lkw über 3,5 t und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.

Eine Übertragung ist zudem möglich:
- Von einem Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen) auf einen Lkw über 3,5 t oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 149 kW, wenn beide Fahrzeuge in der gleichen Verkehrsart (Werk- oder gewerblicher Güterverkehr) versichert sind.
- Von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz).
- Von einem Stapler nur auf ein gleichartiges Fahrzeug.

Quelle: Kundeninformation Kfz-Versicherung Stand 9.2019 - Provinzial Nord Brandkasse Aktiengesellschaft

R+V

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme eines Schadenverlaufs?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs auf den Vertrag für das versicherte Fahrzeug gelten
folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe
1. Das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a. Gruppe 3:
Lkw im gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Kraftomnibusse und Abschleppwagen.

b. Gruppe 2:
Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr und Zugmaschinen im Werkverkehr

c. Gruppe 1:
Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes, Quads, Camping-Kfz, Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr, landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupenschlepper, Stapler, Krankenwagen und Leichenwagen.

Eine Übertragung ist zudem möglich von einem Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr auf
- einen Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr oder
- eine Zugmaschine im Werkverkehr.

Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs der Haftpflichtversicherung und Vollkasko
2. Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko nur
zusammen.

Quelle: R+V Kfz-Versicherung Verbraucherinformation Stand: 01.07.2019 KKR0719 01 049 20 6069 001 0 07.19

 

RheinLand

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?

Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe

I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeug-gruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a) Untere Fahrzeuggruppe:

Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Gabelstapler, Kranken- und Leichenwagen.

b) Mittlere Fahrzeuggruppe:

Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werk-verkehr sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen.

c) Obere Fahrzeuggruppe:

Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güter-verkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.

Eine Übertragung ist zudem möglich

- von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 10 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (= Gesamtgewicht)

- von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz). Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung

Quelle: Verbraucherinformation zur Kfz-Versicherung - RheinLand Versicherungs AG, Stand 01.10.2019

Rhion.Digital

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?

Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe

I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeug-gruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a) Untere Fahrzeuggruppe:

Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Gabelstapler, Kranken- und Leichenwagen.

b) Mittlere Fahrzeuggruppe:

Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werk-verkehr sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen.

c) Obere Fahrzeuggruppe:

Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güter-verkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.

Eine Übertragung ist zudem möglich

- von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 10 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (= Gesamtgewicht)

- von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz). Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung

Quelle: Verbraucherinformation zur Kfz-Versicherung - Rhion Versicherungs AG, Stand 01.10.2019

Saarland

I.7.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:
Fahrzeuggruppe
I.7.2.1
Das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übertragen wird,
gehört derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe an, als das
Fahrzeug, das den Schadenverlauf übernimmt.

a) Untere Fahrzeuggruppe:

Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Kraftroller, mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Kranken- und Leichenwagen.

b) Mittlere Fahrzeuggruppe:

Mietwagen, Taxis, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr

c) Obere Fahrzeuggruppe:

Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse, Abschleppwagen sowie Sonderfahrzeuge außer Kranken- und Leichenwagen.

Eine Übernahme ist zudem möglich

- von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 10 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht),

- von einem Pkw mit 7-9 Plätzen, Mietwagen oder Taxi auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz).

 

Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) Stand: 1. Juli 2019 - SAARLAND Versicherungen

Verti

VHV

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:
I.6.2.1 Fahrzeuggruppe
Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a) untere Fahrzeuggruppe:
Krafträder, Trikes, Quads und Leichtkrafträder (mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen), Pkw, Lieferwagen (Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse) im Werkverkehr, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Rettungswagen, Krankenwagen, Bestattungsfahrzeuge sowie Campingfahrzeuge (Wohnmobile).
b) mittlere Fahrzeuggruppe:
Taxen, Mietwagen, Lieferwagen (Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse) im Güterverkehr, Lkw mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und Zugmaschinen im Werkverkehr.
c) obere Fahrzeuggruppe:
Lkw mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und Zugmaschinen im Güterverkehr, Abschleppwagen und Kraftomnibusse in jeder Verwendungsart.
Eine Übertragung ist zudem möglich:
• von einem Lieferwagen im Werkverkehr auf einen Lkw oder eine Zugmaschine bis 10 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr,
• von einem Lieferwagen im Güterverkehr auf einen Lkw oder eine Zugmaschine bis 10 t zulässiger Gesamtmasse im Güterverkehr,
• von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen, einem Mietwagen oder einem Taxi auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz).

Bei Gabelstaplern kann die SF-Klasse nur dann übertragen werden, wenn es sich bei
dem Ersatzfahrzeug auch um ein solches Fahrzeug handelt.

Quelle: ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE KRAFTFAHRTVERSICHERUNG (AKB 2015) Stand 01.04.2020 - VHV

VOLKSWOHL BUND

I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a Untere Fahrzeuggruppe:
Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Campingfahrzeuge, Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen, Gabelstapler, Kranken- und Leichenwagen.

b Mittlere Fahrzeuggruppe:
Taxen, Mietwagen, Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und Zugmaschinen im Werkverkehr.

c Obere Fahrzeuggruppe:
Lastkraftwagen unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.


Eine Übertragung ist zudem möglich

  • von einem Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen auf einen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen.

Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der KfzHaftpflicht- und der Vollkaskoversicherung

Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2020) - Volkswohl Bund Sachversicherung AG - Stand 01.10.2020

VKB

I.7.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?

Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe

I.7.2.1 Das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übertragen wird, gehört derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe an, als das Fahrzeug, das den Schadenverlauf übernimmt.

a) Untere Fahrzeuggruppe:

Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Kraftroller, mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Kranken- und Leichenwagen.

b) Mittlere Fahrzeuggruppe:

Mietwagen, Taxis, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr.

c) Obere Fahrzeuggruppe:

Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse, Abschleppwagen sowie Sonderfahrzeuge außer Kranken- und Leichenwagen.

Eine Übernahme ist zudem möglich

- von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 10 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht),

- von einem Pkw mit 7-9 Plätzen, Mietwagen oder Taxi auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz).

Quelle: Versicherungskammer Bayern - Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) Stand: 1. Juli 2019

Württembergische

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?

Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe
I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a. Untere Fahrzeuggruppe:
Pkw, Kleinkrafträder mit amtlichen Kennzeichen, Krafträder, Wohnmobile, gewerblich oder privat genutzte Quads/ATVs,
landwirtschaftlich genutzte Quads/ATVs, Trikes, dreirädrige Fahrzeuge, vierrädrige Fahrzeuge, Fun-Fahrzeuge (Buggy,
Roadkart, Go-Kart) sowie Bautruppwagen, Bestattungswagen, Bürofahrzeuge, Hub und Gabelstapler, Fahrzeuge für Tiere zu Sportzwecken z.B. Pferdetransporter, Krankenwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge, Lieferwagen, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Verkaufsfahrzeuge, Werkstattwagen, Multifunktionsfahrzeug und Teleskopstapler.

b. Mittlere Fahrzeuggruppe:
Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr.

c. Obere Fahrzeuggruppe:
Abschleppwagen und Pannenhilfsfahrzeuge, Feuerwehrkraftfahrzeuge mit Ausnahme von Gerätewagen und Gruppenwagen (Mannschaftswagen), Lkw und Zugmaschinen im Güterverkehr, Omnibusse, Viehtransporter.

Eine Übertragung ist zudem möglich
- von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder auf eine Zugmaschine im Werkverkehr

- von einem Lieferwagen im Kurier- oder Postdienst oder einem Lieferwagen, der zur entgeltlichen Warenauslieferung genutzt wird, auf einen Lkw oder auf eine Zugmaschine im Güterverkehr,
- von einem Lkw oder einer Zugmaschine im Werkverkehr auf einen Lkw oder auf eine Zugmaschine im Güterverkehr.
Fahrzeuge, bei denen eine Übertragung nur eingeschränkt möglich ist

Soweit es sich um ein nachstehend genanntes Fahrzeug handelt, ist eine Übertragung nur möglich, wenn das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, der Art und Verwendung des Fahrzeugs entspricht, auf das der Schadenverlauf übertragen wird:
- Landwirtschaftliche Zugmaschine, landwirtschaftlich genutztes Quad/ATV
- Hub- und Gabelstapler,
- Teleskopstapler

 Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) von Lkw bis 3,5t Gesamtmasse (Lieferwagen) Stand 01.07.2019 - Württembergische


 

Nützliche Zusatzpolicen zur Versicherung von LKW bis 3,5t im Werkverkehr
  • Autoinhaltsversicherung > Extrem wichtig für Handwerker, Baubetriebe die Werkzeug auf den LKW mit sich führen
  • Schutzbrief prüfen > nicht jeder Automobilclub scheppt auch LKW bis 3,5t
  • Verkehrsrechtschutz, eigentlich ein muss für jeden Verkehrsteilnehmer

LKW Versicherungsvergleiche für Prämiensparer und oder leistungsbewußte Verbraucher bundesweit über das Internet

Versicherungsmakler nach § 34d
Reg.nr: D-33BS-Y37NQ-45

VSC Assekuranz-Makler®
UG (haftungsbeschränkt)
Unter den Birken 14
38707 Schulenberg | Clausthal-Zellerfeld



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